Innergemeinschaftlicher Fernverkauf

Unter einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf (vgl. Art. 14 Abs. 4 MwStSystRL) ist die Lieferung von Gegenständen zu verstehen, bei dem der Gegenstand durch den Lieferer oder für die Rechnung des Lieferers an einen Erwerber außerhalb des eigenen EU-Mitgliedsstaates versendet oder befördert wird.

Unter die Erwerber von Gegenständen aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufern zählen neben Privatpersonen auch Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerreglung fallen (§19 Absatz 1 UstG). Es handelt sich demnach um B2C-Lieferungen.

Wichtig: Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt auch vor, wenn der Versand oder die Beförderung durch einen von dem Lieferer beauftragten Dritten (z.B. eine Spedition) erfolgt.

Wird im Rahmen des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs die gesetzlich festgelegte Umsatzschwelle von 10.000€ überschritten, greift die Lieferortsreglung. Der Leistungsort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt bei Überschreiten der Liefergrenze da, wo sich der Gegenstand nach dem Versand oder der Beförderung an den Erwerber befindet.

Nähere Informationen zur Neureglung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs im Rahmen des One-Stop-Shop Umsatzsteuer-Verfahrens finden Sie in unserem Blogartikel.

KOSS GCI innergemeinschaftlicher Fernverkauf