Das neue One-Stop-Shop Umsatzsteuer-Verfahren (OSS-Verfahren)
Mit der Einführung des neuen One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS), einer Weiterentwicklung des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS), ergeben sich im Gebiet der Umsatzsteuer neue Reglungen für Unternehmer.
Durch das in Kraft treten der Sonderreglung im Bereich der Umsatzsteuer am 01.07.2021 können bestimmte Adressatenkreise zukünftig Ihre, unter diese Reglung fallenden, Umsätze direkt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Wer zählt zum Adressatenkreis?
Zu den Adressaten des OSS-Verfahrens zählen im Inland ansässige Unternehmer, die
- Dienstleistungen an Privatpersonen in EU-Mitgliedsstaaten erbringen, in denen sie selbst nicht niedergelassen sind
- Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen in der EU erbringen (z.B. Software)
- Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen
Eine genaue Definition der „innergemeinschaftlichen Fernverkäufe“ finden Sie hier.
Die EU-Lieferschwelle
Im Rahmen des OSS-Verfahrens gilt in Zukunft eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000€.
Wird die oben genannte Lieferschwelle überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip. Im Rahmen der Fernverkäufe ist der Leistungsort der Ort, an dem sich der Gegenstand nach Versand befindet. Der Zielort bei der Erbringung einer Dienstleistung ist der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Die Umsatzbesteuerung der erbrachten Leistungen erfolgt am Leistungs- bzw. Verbrauchsort. Mit der Einführung der einheitlichen Lieferschwelle fallen in Zukunft somit die ländereigenen Lieferschwellen weg, sofern von OSS-Verfahren Gebrauch gemacht wird.
Die Teilnahme am OSS-Verfahren
Die Registrierung für das OSS läuft bereits ab dem 01.04.2021. Es ist jedoch auch nach der Einführung des OSS am 01.07.2021 jederzeit möglich, sich zu registrieren. Sollten Sie bereits für das MOSS registriert sein, erfolgt die Registrierung für das OSS automatisch. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit die Teilnahme am OSS, unter der Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über das BZSt Online-Portal zu beantragen.
Wichtig: Sie können erst im, auf die Antragsstellung folgenden, Quartal von dem OSS-Verfahren Gebrauch machen. Im BZSt Online Portal haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Registrierungsdaten zu ändern, sich von der Teilnahme am OSS-Verfahren abzumelden und Ihre Steuererklärung zu übermitteln.
So funktioniert das OSS-Verfahren
Über das Online-Portal der BZSt haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung für Umsätze, die unter die Sonderreglung des OSS fallen, einzureichen. Die Steuererklärung wird dabei quartalsweise eingereicht. Das heißt für das 1. Quartal muss die Steuererklärung beispielsweise bis spätestens zum 30. April eingereicht werden.
Wichtig: Auch wenn in dem jeweiligen Quartal keine Umsätze generiert wurden, muss die Steuererklärung fristgerecht übermittelt werden. Muss auf eine fristgerechte Überweisung der Steuerbeträge per Banküberweisung geachtet werden. Die entsprechende Bankverbindung ist dem Abschnitt „Bankverbindung“ auf der Website des BZSt zum OSS-Verfahren zu entnehmen.
Die Vorteile des OSS-Verfahrens
Das OSS-Verfahren bietet Unternehmen verschiedene Vorteile in Bezug auf die Umsatzsteuer. Durch das Verfahren ist es möglich, von der Sonderreglung betroffene Umsätze, in einer gesonderten Steuererklärung zu erfassen und zentral im Online-Portal des BZSt hochzuladen. Zudem entfällt die Steueranmeldung in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten. Im Rahmen der Implementierung KOSS.B2C-Moduls konnte unser Team die notwendigen Anpassungen für das OSS-Verfahren bereits umsetzen.
Sollten Sie Fragen zum Thema OSS und der Implementierung des B2C-Moduls in Ihr System haben, können Sie uns gerne kontaktieren.
Ihr GCI-Team wünscht Ihnen eine schöne Woche!