Innergemeinschaftliche Handelsstatistik (Intrastat)

Die innergemeinschaftliche Handelsstatistik, abgekürzt Intrastat, basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 638/2004. Die Verordnung dient der Regelung unionsweiter Mindeststandards der handelsstatistischen Erfassung. Ziel der sogenannten Intrastat-Meldungen, die spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf eines jeweiligen Berichtsmonats elektronisch beim Statistischen Bundesamt einzureichen sind, ist die Erfassung und Nachverfolgung des Handelsverkehrs zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Basierend auf den Intrastat-Meldungen werden die Käufe und Verkäufe von Waren, sowie Transaktionen ohne Eigentumsübertragungen (z.B. Miete), zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erfasst und im Nachhinein gesammelt in der Intrahandelsstatistik abgebildet. Die Meldepflicht ist dabei von der Summe der jährlich getätigten Versendungen und Eingänge des aktuellen Jahres, sowie des Vorjahres, abhängig. In Deutschland werden Unternehmen von der Intrastat-Meldepflicht befreit, insofern sie beim Versand von Waren in andere Mitgliedsstaaten eine Summe von 500.000 € pro Jahr und beim Eingang von Waren eine Summe von 800.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Andernfalls ist jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, das aktiv am Handelsverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beteiligt ist, meldepflichtig.

innergemeinschaftliche Handesstatistik